ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN

(Condizioni generali di contratto - Legge tedesca)

 

§ 1 Allgemeines

a) Alle Verkäufe und Lieferungen unserer Erzeugnisse erfolgen im kaufmännischen Geschäftsverkehr stets aufgrund dieser ALB.

b) Abweichungen von diesen ALB bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Dies gilt insbesondere für die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers.

c) Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder Ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen. Mündliche Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen.


d) Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich anerkannt, sind die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben nur ungefähr. Zwischenzeitliche Produktverbesserungen gelten als genehmigt und kommen dem Käufer ohne Mehrkosten zugute.


§ 2 Lieferung

a) Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Lieferungen ab Auslieferungslager. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, es sei denn, dass eine bestimmte Versandart vorgeschrieben ist.

b) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Fällen höherer Gewalt - als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können - suspendieren unsere Vertrags-verpflichtungen für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Überschreiten die sich hieraus ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von 2 Monaten, ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche des Käufers bestehen nicht.

c) Befinden wir uns mit Lieferungen und Leistungen in Verzug oder haben wir die Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist zu vertreten, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, uns kann grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen werden. Lieferfristen sind von uns eingehalten, wenn die Lieferung bis zu deren Ablauf unser Auslieferungslager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

d) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Kommt der Käufer mit der Annahme unserer Leistungen und Lieferungen in Verzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen.

e) Solange der Käufer uns gegenüber mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.

f) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.


§ 3 Abrufaufträge

Abrufaufträge sind fest erteilte Aufträge, wobei die abzurufende Menge vom Käufer im Rahmen unserer Mengenstaffel disponierbar ist. Der maximale Zeitraum, in dem Abrufaufträge von uns zu erfüllen sind, beträgt 12 Monate. Die nach 12 Monaten nicht abgerufenen Mengen stellen wir bereit und in Rechnung. Werden Abrufaufträge unterjährig erteilt, gelten ab dem 01.01. eines jeden Jahres unsere neuen Preislisten, falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.


§ 4 Gefahrübergang

a) Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Kaufsache auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder von uns noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen worden sind.

b) Verzögert sich die Lieferung oder Leistung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

c) Kommt der Käufer mit der Annahme unserer Leistungen und Lieferungen in Verzug, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges der Kaufsache auf den Käufer über.


§ 5 Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, die gekaufte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu veräußern und/oder zu verarbeiten.

b) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

c) Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt oder in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils {vgl. b)} zur Sicherung an uns ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistungen in Höhe unseres Forderungsanteiles solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.

d) Der Käufer hat uns unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen erfolgen. Soweit der Dritte die uns bei der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nicht erstattet, haftet hierfür der Käufer.

e) Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen durch den Käufer weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

f) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unserer Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

g) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Die Ausübung unseres Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.



§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

a) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Auslieferungslager ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Versandkosten, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

b) Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Sind diese höher als bei Vertragsschluss, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Menge zurückzutreten.

c) Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Die Skontogewährung gilt jedoch nicht für Kleinbeträge unter 100 Euro und setzt darüber hinaus voraus, dass das Konto des Käufers keine fälligen Rechnungsbeträge ausweist.

d) Erstaufträge werden nur gegen Nachnahme oder gegen Vorkasse ausgeführt. Die Nachnahmekosten gehen zu Lasten des Käufers.

e) Musterlieferungen erfolgen durch uns nur gegen Berechnung zu unseren hier genannten Preisen und Zahlungsbedingungen.

f) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens jedoch 8 %, berechnet, es sei denn, der Käufer weist nach, das uns ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

g) Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir unbeschadet sonstiger Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen.

h) Wechsel, Schecks oder andere Anweisungspapiere nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen. Deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers.

i) Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung.



§ 7 Gewährleistung und Haftung

a) Die Gewährleistungszeit für alle von uns gelieferten Waren beträgt 6 (sechs) Monate, gerechnet vom Zeitpunkt der Übergabe.

b) Der Käufer ist verpflichtet, uns gegenüber Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Übergabe der Ware, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

c) Im Falle einer rechtzeitig erfolgten und berechtigten Mitteilung sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort gebracht wurde.

d) Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, oder sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten (Wandlung) oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

e) Werden unsere Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, insbesondere unsere Gebrauchs- und Aufbaurichtlinien, vom Käufer nicht befolgt, Änderungen an unseren Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Mängel hierdurch nicht verursacht wurden oder Mängel nicht auf den vorgenannten Maßnahmen beruhen.

f) Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden, sind ausgeschlossen.

g) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht oder ein Mangel von uns arglistig verschwiegen worden ist. Im Übrigen haften wir nur dann, wenn und soweit wir schuldhaft eine wesentliche Pflicht oder eine Kardinalpflicht verletzt haben. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

h) Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.



§ 8 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

a) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser Firmensitz.

b) Für diese ALB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

c) Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Frankfurt am Main.



§ 9 Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen dieser ALB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine gültige Bestimmung, die dem Willen der Parteien bei der Vertragsunterzeichnung entspricht. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.



Stand: Januar 2011 Kuhn GmbH